Witt Personalservice Lübeck | Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Die wichtigsten Informationen zur AÜG-Reform für Arbeitnehmer

  • Sie interessieren sich für die aktuelle Arbeitnehmer­überlassungsreform (kurz: AÜG-Reform)?
  • Sie wollen wissen, wie lange Sie zukünftig bei einem Kunden arbeiten dürfen?
  • Sie möchten erfahren, ab wann Sie ein Anspruch auf ein Equal Pay (gleiche Bezahlung wie ein Stammmitarbeiter) haben?

Mit der aktuellen Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes treten einige Veränderungen für Zeitarbeitnehmer und Kunden in Kraft. Die Witt Personalservice GmbH möchten Sie deshalb gerne über die wichtigsten Änderungen informieren.

1. Sie haben als Zeitarbeitnehmer Anspruch auf ein Equal Pay (gleiche Bezahlung wie ein Stammmitarbeiter.
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2. Die Höchstüberlassung wurde auf 18 Monate begrenzt.
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Die wichtigsten Informationen zur AÜG-Reform für Arbeitnehmer

  • Sie interessieren sich für die aktuelle Arbeitnehmer­überlassungsreform (kurz: AÜG-Reform)?
  • Sie wollen wissen, wie lange Sie zukünftig bei einem Kunden arbeiten dürfen?
  • Sie möchten erfahren, ab wann Sie ein Anspruch auf ein Equal Pay (gleiche Bezahlung wie ein Stammmitarbeiter) haben?

Mit der aktuellen Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes treten einige Veränderungen für Zeitarbeitnehmer und Kunden in Kraft. Die Witt Personalservice GmbH möchten Sie deshalb gerne über die wichtigsten Änderungen informieren.

1. Sie haben als Zeitarbeitnehmer Anspruch auf ein Equal Pay (gleiche Bezahlung wie ein Stammmitarbeiter.

2. Die Höchstüberlassung wurde auf 18 Monate begrenzt.

1. Equal Pay

Anspruch auf Equal Pay (gleiche Bezahlung) nach 9 Einsatzmonaten:

Generell haben Sie nach 9 Einsatzmonaten Anspruch auf ein Equal Pay (gleiche Bezahlung) wie ein vergleichbarer Stammmitarbeiter im Kundenbetrieb. 

Eine Ausnahme stellt der Einsatz in Unternehmen dar, in denen ein Branchenzuschlag gezahlt wird:

Dort findet die erste Angleichung an ein Equal Pay bereits nach vier bzw. sechs Wochen statt und der Zeitarbeitnehmer erhält ein höheres Entgelt. Der Anspruch auf ein vollständiges Equal Pay besteht bei Unternehmen mit einem Branchenzuschlag dafür erst nach 15 Monaten.

Beachtung der Fristen für die Zahlung eines Equal Pay:

Sollte der Einsatz bei einem Kundenunternehmen allerdings für mehr als 3 Monate unterbrochen sein, werden die Einsatzzeiten neu berechnet und somit auch der Anspruch auf ein Equal Pay.

Wenn Sie von einem anderen Personaldienstleister an das gleiche Kundenunternehmen überlassen werden, zählt die Einsatzzeit weiter und damit auch Ihr Anspruch auf ein Equal Pay nach 9 Einsatzmonaten.

Sollten Sie Fragen zur aktuellen Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes haben, können Sie uns auch gerne anrufen oder uns eine Nachricht schreiben.

Wir freuen uns auf Sie!

Anspruch auf Equal Pay (gleiche Bezahlung) nach 9 Einsatzmonaten:

 

Generell haben Sie nach 9. Einsatzmonaten Anspruch auf ein Equal Pay (gleiche Bezahlung) wie ein vergleichbarer Stammmitarbeiter im Kundenbetrieb. 

 

Eine Ausnahme stellt der Einsatz in Unternehmen dar, in denen ein Branchenzuschlag gezahlt wird:

 

Dort findet die erste Angleichung an ein Equal Pay bereits nach vier bzw. sechs Wochen statt und der Zeitarbeitnehmer erhält ein höheres Entgelt. Der Anspruch auf ein vollständiges Equal Pay besteht bei Unternehmen mit einem Branchenzuschlag dafür erst nach 15 Monaten.

 

Beachtung der Fristen für die Zahlung eines Equal Pay:

 

Sollte der Einsatz bei einem Kundenunternehmen allerdings für mehr als 3 Monate unterbrochen sein, werden die Einsatzzeiten neu berechnet und somit auch der Anspruch auf ein Equal Pay.

Wenn Sie von einem anderen Personaldienstleister an das gleiche Kundenunternehmen überlassen werden, zählt die Einsatzzeit weiter und damit auch Ihr Anspruch auf ein Equal Pay nach 9 Einsatzmonaten.

 

Sollten Sie Fragen zur aktuellen Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes haben, können Sie uns auch gerne anrufen oder uns eine Nachricht schreiben.

 

Wir freuen uns auf Sie!

Mit der aktuellen Reform wird eine Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten eingeführt. Sie dürfen bei einem gleichen Kunden nicht länger als 18 Monate eingesetzt werden, ansonsten entsteht ein Arbeitsverhältnis mit dem jeweiligen Kundenbetrieb.

 

Sollten Sie bereits über einen anderen Personaldienstleister als der Witt Personalservice GmbH bei einem Kunden eingesetzt worden sein, werden die vorherigen Einsatzzeiten mit auf die Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten angerechnet.

 

Die Frist von 18 Monaten beginnt allerdings von Neuem, wenn Sie als Zeitarbeitnehmer bei einem Kunden eine Pause von mehr als 3 Monaten eingelegt haben.

 

Wird es Ausnahmen von der Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten geben?

 

Eine Anpassung der Höchstüberlassungsdauer obliegt den jeweiligen Tarifparteien bestehend aus Gewerkschaften und Arbeitgeber. Diese können für ihre Branche abweichende Einsatzdauern vereinbaren.

 

Sobald es hierzu neue Informationen gibt, wird die Witt Personalservice GmbH Ihnen diese frühzeitig mitteilen.

2. Maximale Überlassungsdauer an einen Kunden

Mit der aktuellen Reform wird eine Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten eingeführt. Sie dürfen bei einem gleichen Kunden nicht länger als 18 Monate eingesetzt werden, ansonsten entsteht ein Arbeitsverhältnis mit dem jeweiligen Kundenbetrieb.

Sollten Sie bereits über einen anderen Personaldienstleister als der Witt Personalservice GmbH bei einem Kunden eingesetzt worden sein, werden die vorherigen Einsatzzeiten mit auf die Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten angerechnet.
Die Frist von 18 Monaten beginnt allerdings von Neuem, wenn Sie als Zeitarbeitnehmer bei einem Kunden eine Pause von mehr als 3 Monaten eingelegt haben.

Wird es Ausnahmen von der Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten geben?

Eine Anpassung der Höchstüberlassungsdauer obliegt den jeweiligen Tarifparteien bestehend aus Gewerkschaften und Arbeitgeber. Diese können für ihre Branche abweichende Einsatzdauern vereinbaren.

Sobald es hierzu neue Informationen gibt, wird die Witt Personalservice GmbH Ihnen diese frühzeitig mitteilen.

Sollten Sie mehr Informationen oder Fragen zur aktuellen Reform des Arbeitnehmer­überlassungsgesetztes haben, können Sie uns gerne anrufen oder uns eine Nachricht schreiben.

Wir freuen uns auf Sie!

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